Bekanntmachung des Ministeriums für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus vom 23. Februar 1999 - VIII 453 - 7280.301
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Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen |
| Der Tierseuchenfonds gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Febr. 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) Beihilfen für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701) durchgeführt worden sind. Die §§ 68 bis 71 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dez. 1995 (BGBl. I S. 2038) gelten sinngemäß. | |
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Allgemeine Beihilfevoraussetzungen |
| Nach Maßgabe dieser Richtlinien können für folgende Maßnahmen Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds gewährt werden: | |
| 2.1 | Blutentnahmen und |
| 2.2 | Kontrolluntersuchungen |
| nach § 3 a der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in Zucht- und Nutzschweinebeständen, ausgenommen sind reine Mastbestände und Mastabteilungen von Zucht- und Nutzschweine haltenden Betrieben, und | |
| 2.3 | Impfungen in reinen Mastbeständen nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit. |
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Antragsberechtigung |
| Antragsberechtigt sind Schweinehalter, die Ihrer Melde- und Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds nachgekommen sind. | |
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Art und Umfang, Höhe der Beihilfen |
| 4.1 | Beihilfen für Blutentnahmen |
| Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten der Blutentnahmen zur Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes nach § 3 a i.V.m. Abschnitt II der Anlage der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der zwischen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein einerseits und dem Tierseuchenfonds andererseits vereinbarten Gebühren. |
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| 4.2 | Beihilfen für Kontrolluntersuchungen |
| Beihilfefähig sind ausschließlich die Untersuchungskosten zur Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes, die nach § 3 a i.V.m. Abschnitt II der Anlage im Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster (LVUA) anfallen. Darüber hinausgehende Untersuchungen und Kosten sind nicht beihilfefähig. Die Beihilfegewährung erfolgt in Höhe - der zwischen dem LVUA einerseits und dem Tierseuchenfonds andererseits vereinbarten Gebühren und - der Kosten für die vom Tierseuchenfonds zur Verfügung gestellten Diagnostika. |
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| 4.3 | Beihilfen für Impfungen |
| Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten für Impfungen im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit in reinen Mastbeständen, die nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit angeordnet und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Sonstige Impfungen sind nicht beihilfefähig. Die Kostenerstattung je Impfung erfolgt in Höhe - der zwischen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein einerseits und dem Tierseuchenfonds andererseits vereinbarten Gebühren und - der tatsächlichen Impfstoffkosten. Es sind jedoch nur so viele Impfungen beihilfefähig, wie Schweine des geimpften Bestandes beim Tierseuchenfonds gemeldet sind. |
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Verfahren |
| 5.1 | Blutentnahmen und Kontrolluntersuchungen |
| Der Antragsberechtigte hat schriftlich die Beihilfeansprüche - für die Blutentnahmen an den beauftragten Tierarzt und - für die Kontrolluntersuchungen an das LVUA bei der Probenentnahme abzutreten (Anlage 1). Die Abtretungserklärung ist den Proben beizulegen und mit an das LVUA einzusenden. Das LVUA legt dem Tierseuchenfonds monatlich eine listenmäßige Zusammenstellung über die Anzahl der untersuchten Bestände und Proben vor, für die die Beihilfeansprüche abgetreten worden sind. Die Zusammenstellung muss den Namen und die Adresse des Tierbesitzers, die Tierseuchenfondsnummer, den Namen und die Adresse des Tierarztes, die Praxisnummer und das Untersuchungsdatum enthalten. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Zusammenstellung ist zu bescheinigen. Die Übermittlung der Zusammenstellung kann nach Absprache mit dem Tierseuchenfonds auch auf elektronischem Datenträger erfolgen. Dann ist dem Datenträger ein Begleitzettel beizulegen, der die Summe der untersuchten Bestände und Proben aufweist und auf dem die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen ist. Nach Prüfung der Zusammenstellung zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe für die Kontrolluntersuchungen unmittelbar an das LVUA und die Beihilfen für die Blutentnahmen unmittelbar an die beauftragten Tierärzte. |
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| 5.2 | Impfungen |
| Der Tierhalter hat die Kosten der Impfungen zu verauslagen. Anschließend kann er mit dem Antragsvordruck nach Anlage 2 die Beihilfe unmittelbar beim Tierseuchenfonds beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Original oder Kopie) beizufügen: - Impfanordnung des zuständigen Veterinäramtes, - tierärztliche Rechnung über die Kosten der Impfung, aus der die Anzahl der geimpften Schweine sowie die Impfdaten ersichtlich sind, und - Nachweis über die erfolgte Bezahlung der tierärztlichen Rechnung. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach Abschluss der Impfung beim Tierseuchenfonds vorliegen. |
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Inkrafttreten |
| Diese Richtlinien treten am 01. Juli 1999 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, der Europäischen Schweinepest und zur Kennzeichnung von Schweinen vom 02. Mai 1994 außer Kraft. |