Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Leukose und Brucellose bei Rindern, Schafen und Ziegen

(Leukose-Brucellose-Beihilfe-Richtlinien)

Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

vom 17. Februar 2011 – V 35 – 7280.310

1 Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen

Der Tierseuchenfonds gewährt aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), nach Maßgabe dieser Richtlinien Beihilfen für bestimmte Maßnahmen, die nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) und der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) durchgeführt worden sind.

Die §§ 68 bis 70 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), gelten sinngemäß.

Bei diesen Beihilfen des Tierseuchenfonds handelt es sich um Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3) freigestellt sind.

Die Beihilfe betrifft die Bekämpfung der Leukose und Brucellose, für die das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Abgaben vorsieht. Sie betrifft keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu zahlen sind. Beihilfeberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 %.


2 Allgemeine Beihilfevoraussetzungen

Nach Maßgabe dieser Richtlinien können zur Aufrechterhaltung der amtlichen Anerkennung der Leukose- und Brucellose-Freiheit für Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände, die nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds in der jeweils geltenden Fassung gemeldet sind, Beihilfen aus Mitteln des Tierseuchenfonds gewährt werden für
  1. die Blutprobenentnahmen bei Rindern nach § 3 a Satz 1 der Rinder-Leukose-Verordnung und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Brucellose-Verordnung,

  2. die Blutprobenentnahmen bei Schafen und Ziegen nach § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung und

  3. die serologische Tankmilchuntersuchung bei Rindern nach § 3 a Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Brucellose-Verordnung.

3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Besitzerinnen und Besitzer von kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. EU Nr. L 214 S. 3), die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, die Rinder, Schafe und Ziegen in Schleswig-Holstein halten und die ihrer Melde- und Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds nachgekommen sind. Nach der Viehverkehrsverordnung zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sind nicht antragsberechtigt.


4 Art und Umfang, Höhe der Beihilfen

  1. Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahmen bei Rindern älter als 24 Monate, die im jeweiligen Rinderbestand im Abstand von drei Jahren untersuchungspflichtig sind.

    Die Beihilfegewährung erfolgt in Höhe der zwischen dem Tierseuchenfonds und der Tierärztekammer Schleswig-Holstein vereinbarten Gebühr. Die Beprobung des Rinderbestandes ist einmal im Abstand von drei Jahren in Höhe einer Bestandsgebühr und der Gebühren für die Blutprobenentnahmen beihilfefähig. Es sind jedoch nur so viele Blutprobenentnahmen beihilfefähig, wie Rinder älter als 24 Monate zum Zeitpunkt der Blutprobenentnahme beim Tierseuchenfonds gemeldet sind.
  2. Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahmen bei Schafen und Ziegen älter als 12 Monate, die nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinien 91/68/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung untersuchungspflichtig sind.

    Die Beihilfegewährung erfolgt in Höhe der zwischen dem Tierseuchenfonds und der Tierärztekammer Schleswig-Holstein vereinbarten Gebühr. Die Beprobung des Schaf- oder Ziegenbestandes ist in Höhe einer Bestandsgebühr und der Gebühren für die Blutprobenentnahmen beihilfefähig. Es sind jedoch nur so viele Blutprobenentnahmen beihilfefähig, wie Schafe bzw. Ziegen älter als 10 Monate zum Zeitpunkt der Blutprobenentnahme beim Tierseuchenfonds gemeldet sind.

  3. Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten der serologischen Tankmilchuntersuchung auf Leukose und Brucellose, die von der beauftragten Untersuchungseinrichtung im Abstand von zwei Jahren an zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten entnommenen Tankmilchproben durchgeführt wird.

    Die Beihilfegewährung erfolgt in Höhe des für die Untersuchung erhobenen Entgelts. Es sind im Abstand von zwei Jahren jedoch nur zwei Tankmilchuntersuchungen je angefangene 100 der beim Tierseuchenfonds gemeldeten weiblichen Rinder älter als 24 Monate beihilfefähig.

5 Verfahren

Die oder der Antragsberechtigte hat nach den Vorgaben des Tierseuchenfonds die Beihilfe schriftlich zu beantragen und gleichzeitig den Beihilfeanspruch an die Tierärztin oder den Tierarzt bzw. an die beauftragte Untersuchungseinrichtung abzutreten. Der Beihilfeantrag mit der Abtretungserklärung gilt für Probenentnahmen und Untersuchungen auf Leukose und Brucellose ab Eingangsdatum beim Tierseuchenfonds bis auf Widerruf. Anderweitige Anträge, insbesondere solche, die ohne Abtretungserklärung oder erst nach Erhalt der tierärztlichen Rechnung oder der Rechnung der beauftragten Untersuchungseinrichtung gestellt werden, sind abzulehnen.

Die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die beauftragte Untersuchungseinrichtung legt dem Tierseuchenfonds monatlich eine nach Vorgabe des Tierseuchenfonds elektronisch lesbare Zusammenstellung über die Anzahl der Blutprobenentnahmen bzw. Tankmilchuntersuchungen je Tierbesitzerin oder Tierbesitzer vor. Die Zusammenstellung muss weiterhin die Namen und Adressen der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer, deren Tierseuchenfondsnummern und Viehverkehrsverordnungsnummer (Betriebsnummer - HIT) enthalten. Im Falle der Blutprobenentnahmen sind die beprobte Tierart und das jeweilige Entnahmedatum und im Falle der Tankmilchuntersuchung das Untersuchungsdatum ebenfalls mitzuteilen.

Die Zusammenstellung muss spätestens drei Monate nach der jeweiligen Blutprobenentnahme bzw. Tankmilchuntersuchung beim Tierseuchenfonds vorliegen.

Nach Prüfung der Zusammenstellung zahlt der Tierseuchenfonds die Beihilfe für die beihilfeberechtigten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer unmittelbar an die Tierärztin oder den Tierarzt bzw. an die beauftragte Untersuchungseinrichtung aus und teilt gleichzeitig die nicht beihilfeberechtigten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer und die Anzahl der Blutprobenentnahmen bzw. Tankmilchuntersuchungen aus der jeweiligen vorgelegten Zusammenstellung elektronisch lesbar mit.


6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 15. März 2011 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2013.
Amtsbl. Schl.-H. 2011 S. 152