(VO-AGTierSG)
Vom 8. Februar 1983
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-2-10
Aufgrund des § 9 Abs. 2, des § 20 Abs. 2, des § 22 Abs. 3 und des § 23 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBI. Schl.-H. S. 73) wird verordnet:
(1) Bei ordnungsbehördlich angeordneten Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche erhalten die Besitzer von Klauentieren eine Beihilfe in Höhe der Hälfte der Kosten des Impfstoffes und der tierärztlichen Impfvergütung.
(2) In den übrigen Fällen des § 9 Abs.1 AGTierSG können Beihilfen mit Zustimmung des Beirates gewährt werden.
(3) Beihilfen werden nicht gewährt
(1) Für die Schätzungen gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 25 AGTierSG.
(2) Bei der Berechnung der Beihilfe ist der Wert derjenigen Teile des Tieres zu berücksichtigen; die dem Besitzer nach Maßgabe der behördlichen Anordnung verbleiben.
(3) Alle Leistungen des Tierseuchenfonds nach § 9 AGTierSG mit Ausnahme der Beihilfen nach § 1 Abs. 1 werden unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag an den Empfangsberechtigten (§ 72 TierSG) ausgezahlt.
(4) Die den Tierbesitzern zu den tierärztlichen Impfvergütungen nach § 1 Abs. 1 zustehenden Beihilfen sowie die vom Land nach § 29 Abs. 2 AGTierSG übernommenen Zuschüsse werden an die beauftragten Impftierärzte ausgezahlt. Das Verfahren hierüber ist durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Tierseuchenfonds - bekannt zu geben.
(1) Abweichend von § 20 Abs.1 Satz 2 AGTierSG reicht zur Feststellung des Krankheitszustandes eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei folgenden Krankheiten aus:
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4, 5 und 10 muss die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in dem Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein festgestellt worden sein.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 und 5 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom. Amtstierarzt festgestellt worden sein.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 muss die Krankheit nach den für die Feststellung tuberkuloser Infektionen bei Rindern geltenden Bestimmungen (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes vom 16. Juni 1972 - BGBI. I S. 915 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1981 - BGBI. I S. 130 -) vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.
(5) Der Amtstierarzt kann zur Feststellung des Krankheitszustandes abweichend von § 20 Abs. 1 AGTierSG bei folgenden Krankheiten:
die Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränken, wenn die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind.
(5) Abweichend von § 20 Abs. 1 AGTierSG kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung aller verdächtigen Tiere verzichten, wenn in einem Bestand der Verdacht auf
festgestellt worden ist und die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind.
Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von zwanzig Deutsche Mark je angefangene Stunde und den Ersatz ihrer Fahrkosten nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes.
Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Schätzern zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die von dem Amtstierarzt und den einzelnen Schätzern geschätzten Werte gesondert anzugeben. Weichen die geschätzten Werte voneinander ab, so gilt als Schätzwert das arithmetische Mittel.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (LVO-AGVG-SH) vom 20. Mai 1974 (GVOBI. Schl.-H. S. 177) außer Kraft.
Kiel, den 8. Februar 1983
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Flessner