1
|
Grundsatz
|
| 1.1 |
Im Rahmen der Bekämpfung von Leukose,
Brucellose, Maul- und Klauenseuche
(MKS) und der Aujeszkyschen Krankheit (AK) gewährt der Tierseuchenfonds den betroffenen Tierbesitzern Beihilfen zu bestimmten tierärztliche Leistungen, ebenso erstattet er die Kosten für angeordnete Tötungen im Seuchenfall. Somit ist der Tierseuchenfonds Kostenträger im Rahmen dieser mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren bzw. für die auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung erforderlichen tierärztlichen Leistungen. Daher werden aufgrund des § 4 Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für Tierärzte
(GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110) zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
-Tierseuchenfonds - und der Tierärztekammer Schleswig-Holstein die im Folgenden aufgeführten Gebührensätze und Nebenbestimmungen vereinbart. |
| 1.2 |
In den Gebührensätzen ist die gültige Umsatzsteuer nicht enthalten, sie ist jeweils hinzuzurechnen (z. Zt. 19 % MwSt. bei reinen Mastbeständen, 7 % MwSt. bei Beständen mit Zuchttieren). |
2
|
Gebührenhöhe
|
| 2.1 |
| Tierart |
Tierärztliche Leistung |
Bestandsgebühr
EUR |
Gebühr / Tier
EUR |
| Rind |
Blutentnahme zur Untersuchung auf Leukose bzw. Brucellose
MKS-Impfung |
35,00
17,92 |
3,08
1,46 |
| Schwein |
AK-Impfung
angeordnete Euthanasie von Saugferkeln im Seuchenfall |
17,92
17,92 |
0,56
2,30 |
| Schaf/Ziege |
Blutentnahme zur Untersuchung auf Brucellose |
17,92 |
2,87 |
|
| 2.2 |
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen sowie der örtlichen Verhältnisse, kann
der Tierarzt für die Blutentnahme bei Rindern, Schafen und
Ziegen Gebühren nach Teil B der GOT erheben. Die Differenz zu der in
Ziffer 2.1 genannten Gebührenhöhe ist mit dem Tierbesitzer abzurechen. |
| 2.3 |
Werden Leistungen auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr) oder an Feiertagen erbracht, bleibt § 3 Abs. 4 GOT unberührt. Die Zuschläge sind vom Tierbesitzer zu erheben. |
3
|
Verbot von Doppelbewertungen
|
| 3.1 |
Die Bestandsgebühr darf für tierärztliche Leistungen, die in einem Bestand gleichzeitig erbracht werden (z.B. Blutprobenentnahme und Impfung), nur einmal erhoben werden. |
| 3.2 |
Wird die tierärztliche Leistung im Bestand aus Gründen, die der Tierarzt zu vertreten hat, nicht bei einem Besuch abgeschlossen, darf die Bestandsgebühr für diese gesamte tierärztliche Leistung ebenfalls nur einmal erhoben werden. Liegen jedoch Gründe vor, die der Tierbesitzer zu verantworten hat, kann der Tierarzt für den zusätzlich erforderlichen Besuch einen Zuschlag in Höhe der Bestandsgebühr vom Tierbesitzer erheben. |
4
|
Gebührenbestandteile
|
| 4.1 |
Mit den Gebühren werden sämtliche Nebenkosten (wie allgemeine Praxiskosten, Entschädigungen, Barauslagen, Material sowie Wegegeld, Aufwand der Dokumentation und des Abrechnungswesens u.ä.) abgegolten. |
| 4.2 |
Dies beinhaltet auch die sichere Verpackung und den ordnungsgemäßen Versand von Proben. Zerbrochene oder verdorbene Proben sind auf Kosten des Tierarztes erneut zu entnehmen. |
5
|
Gültigkeitsdauer
|
|
Diese Vereinbarung gilt mit Wirkung vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2012. |